Ein Schüler hat sich auf der Schulsportwoche schwer verletzt, weil der Beherbergungsbetrieb (mutmaßlich) bestimmte (in diesem Fall wirklich sinnvolle!!!) Sicherheitsvorschriften (ÖNORMen) nicht eingehalten hat.
Das Erstgericht wies die Klage gegen den Beherbergungsbetrieb zurück. Es würde sich um einen Anspruch handeln, der nach dem Amtshaftungsgesetz (unjuristisch gesprochen) gegen den Bund als zuständigen Rechtsträger für das Schulwesen zu erheben sei. Es gab keine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Frage. Dennoch war ich von Anfang an überzeugt, dass das Amtshaftungsgesetz in diesem Fall nicht anzuwenden ist.
Gegen die Entscheidung des Erstgerichts habe ich ein Rechtsmittel eingelegt. Auch das Landesgericht als Instanz wies die Klage zurück.
Der Oberste Gerichtshof jedoch gab meinem Revisionsrekurs vollumfänglich Recht: Die Herberge übernimmt keine hoheitlichen Aufgaben, sondern stellt nur eine Unterkunft zur Verfügung. Das allein ist keine hoheitliche Tätigkeit. Das Amtshaftungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden im vollen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Dadurch konnte ich für meinen Mandanten eine neue Klage (und somit eine verlängerte Verfahrensdauer und Kosten) ersparen. Darüber hinaus wurde für zukünftige Streitigkeiten Rechtssicherheit geschaffen, da diese Entscheidung zweifellos Eingang in die Fachliteratur finden wird.
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